Ärztliche Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit des Arztes wird in Zivilrecht und Strafrecht unterschiedlich definiert. Es gelten also auch hier die bereits an anderer Stelle definierten Kausalitätsprinzipien.
Zivilrecht | Strafrecht |
bei Schadenseintritt des Patienten + objektiver Sorgfaltspflichtverletzung (fahrlässig oder vorsätzlich) gemessen an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Facharztes + adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Fehler | bei Schadenseintritt des Patienten + objektiver Sorgfaltspflichtverletzung (fahrlässig oder vorsätzlich) gemessen an den Fähigkeiten des jeweiligen Arztes + Kausalzusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit |
Ein Arzt kann auch für die Fehler anderer haftbar gemacht werden. | Der Arzt haftet nur für sein eigenes Verschulden. |
Im Krankenhaus oder in einer Praxis trägt der grundsätzlich die Gesamtverantwortung. Er kann Aufgaben delegieren:
Verstößt das Handeln eines Arztes aus objektiver Sicht eindeutig gegen die gesicherten medizinischen Erkenntnisse und bewährte Behandlungsregeln, so spricht man von einem groben Behandlungsfehler.