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      2. Ärztliche Verantwortlichkeit
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      4. Verschulden
      5. Fahrlässigkeit
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      7. IMPP-Fakten im Überblick
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Behandlungsfehler, Verschulden und Haftung des Arztes

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 10 min
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Steckbrief

Im Krankenhaus oder in einer Praxis trägt der leitende Arzt grundsätzlich die Gesamtverantwortung. Er kann Aufgaben jedoch an andere Fachärzte, Weiterbildungsärzte und Pflegepersonal delegieren. Dabei bestehen zivilrechtlich und strafrechtlich leicht unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen. Auch die Definition von Fahrlässigkeit unterscheidet sich in zivil- und Strafrecht.

Als Behandlungsfehler (auch „Kunstfehler“ genannt) wird ein Verstoß gegen die von Wissenschaft und Praxis anerkannten gültigen Regeln verstanden. Grundsätzlich wird zwischen Organisations- und Übernahmeverschulden unterschieden.

Im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess liegt die Beweislast für ordentliche Aufklärung beim Arzt, die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung und seinem Schaden beim Patienten. Unter anderem bei unzureichender ärztlicher Dokumentation kann es jedoch zur Beweislastumkehr zulasten des Arztes kommen.

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    Ärztliche Verantwortlichkeit

    Die Verantwortlichkeit des Arztes wird in Zivilrecht und Strafrecht unterschiedlich definiert. Es gelten also auch hier die bereits an anderer Stelle definierten Kausalitätsprinzipien.

    Haftungsvoraussetzungen des Arztes im Zivil- und Strafrecht
    ZivilrechtStrafrecht

    bei Schadenseintritt des Patienten

    + objektiver Sorgfaltspflichtverletzung (fahrlässig oder vorsätzlich) gemessen an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Facharztes

    + adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Fehler

    bei Schadenseintritt des Patienten

    + objektiver Sorgfaltspflichtverletzung (fahrlässig oder vorsätzlich) gemessen an den Fähigkeiten des jeweiligen Arztes

    + Kausalzusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

    Ein Arzt kann auch für die Fehler anderer haftbar gemacht werden.

    Der Arzt haftet nur für sein eigenes Verschulden.

    Verantwortlichkeit bei Weisungshierarchie

    Im Krankenhaus oder in einer Praxis trägt der grundsätzlich die Gesamtverantwortung. Er kann Aufgaben delegieren:

    Grober Behandlungsfehler

    Verstößt das Handeln eines Arztes aus objektiver Sicht eindeutig gegen die gesicherten medizinischen Erkenntnisse und bewährte Behandlungsregeln, so spricht man von einem groben Behandlungsfehler.

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      zuletzt bearbeitet: 08.06.2022
      Fachlicher Beirat: Dr. med. Gisela Zimmer, 09.04.2020
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