Grundlagen
Ärztlicher Eingriff und Körperverletzung
Jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung (§§ 223, 224, 226, 227, 229 StGB). Er verliert seine Rechtswidrigkeit nur durch den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung nach erfolgter Aufklärung.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff erfolgreich verlaufen ist oder zu einer bleibenden Schädigung des Patienten geführt hat oder ob der Arzt den Eingriff kunstgerecht oder fehlerhaft ausgeführt hat.
Der Arzt klärt den Patienten über jeden ärztlichen Eingriff auf (auch z.B. über eine Arzneimitteltherapie). Man unterscheidet
Diagnoseaufklärung: Aufklärung über Befunde und Prognosen
Sicherungsaufklärung: Informationen zur Sicherung des Heilungserfolges durch Aufklärung des Patienten über das therapiegerechte eigene Verhalten
Indikation, Art und Umfang des Eingriffs, Folgen und Risiken des Eingriffs und des Unterlassens, Alternativen und Erfolgsaussichten.