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Aufklärung und Einwilligung

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 11 min
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Steckbrief

Jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Er verliert seine Rechtswidrigkeit nur durch die Einwilligung des Patienten nach erfolgter Aufklärung.

Für eine rechtswirksame Aufklärung sind einige Voraussetzungen zu erfüllen: sie muss rechtzeitig erfolgen, ordnungsgemäß dokumentiert werden, neben Detailinformationen zum geplanten Eingriff auch Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen. Hinzu kommen Informationen über mögliche Anästhesieverfahren präoperative und ggf. auch postoperative Verhaltensregeln. In Notfällen kann die Aufklärung auf das Notwendigste beschränkt sein.

Die Einwilligung wird schriftlich festgehalten in Form der Unterschrift des Patienten. Bei Minderjährigen oder nicht einwilligungsfähigen Personen sind Sorgeberechtigte und ggf. das Familiengericht einzubeziehen.

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    Grundlagen

    Merke:
    Ärztlicher Eingriff und Körperverletzung

    Jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung (§§ 223, 224, 226, 227, 229 StGB). Er verliert seine Rechtswidrigkeit nur durch den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung nach erfolgter Aufklärung.

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff erfolgreich verlaufen ist oder zu einer bleibenden Schädigung des Patienten geführt hat oder ob der Arzt den Eingriff kunstgerecht oder fehlerhaft ausgeführt hat.

    Der Arzt klärt den Patienten über jeden ärztlichen Eingriff auf (auch z.B. über eine Arzneimitteltherapie). Man unterscheidet

    • Diagnoseaufklärung: Aufklärung über Befunde und Prognosen

    • Sicherungsaufklärung: Informationen zur Sicherung des Heilungserfolges durch Aufklärung des Patienten über das therapiegerechte eigene Verhalten

    • Indikation, Art und Umfang des Eingriffs, Folgen und Risiken des Eingriffs und des Unterlassens, Alternativen und Erfolgsaussichten.

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      Aufklärung und Einwilligung

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      zuletzt bearbeitet: 09.08.2023
      Fachlicher Beirat: Dr. med. Gisela Zimmer, 20.06.2023
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