Betreuung
Die Einrichtung einer Betreuung kann durch Angehörige oder Ärzte (Hausarzt!) beim Betreuungsgericht angeregt werden.
Die rechtlichen Bestimmungen der Betreuung werden weitestgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach §1906 BGB müssen 3 Voraussetzungen gegeben sein, um die gerichtliche Anordnung einer Betreuung zu rechtfertigen: Der Betreffende muss die Volljährigkeit erreicht haben, er muss an einer psychischen, körperlichen oder seelischen Erkrankung leiden und er muss aufgrund dieser Störung, nicht in der Lage sein einzelne, mehrere oder alle persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln (Erforderlichkeitsgrundsatz). Unter diesen Bedingungen und wenn ein konkreter Anlass vorliegt (z.B. Krankenhausaufenthalt des versorgenden Partners, keine andere Person zur Pflege verfügbar) kann vom Betreuungsgericht für einen bestimmten Zeitraum (maximal 5 Jahre) ein Betreuer bestellt werden.