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Betreuungsrecht, Vollmachten und Verfügungen

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 8 min
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Steckbrief

Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen, so kann eine Betreuung eingerichtet werden. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird dadurch nicht berührt, bei zu erwartenden gefährdenden Handlungen kann allerdings ein Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen werden.

Vollmachten und Verfügungen regeln, dass eine Vertrauensperson des Patienten anstelle seiner selbst Entscheidungen treffen kann. Der in einer Patientenverfügung festgehaltene Wille des Patienten ist bindend.

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    Betreuung

    Bei einem Volljährigen, der wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, kann auf Anregung des Betroffenen selbst, eines Angehörigen, seines Arztes oder von Amts wegen eine Betreuung eingerichtet werden, sofern ein konkreter Anlass vorliegt (z.B. Krankenhausaufenthalt des versorgenden Partners) und keine andere Person zur Pflege zur Verfügung steht. Es wird dann vom Betreuungsgericht für einen bestimmten Zeitraum (maximal 5 Jahre) ein Betreuer bestellt.

    Die Einrichtung einer Betreuung kann durch Angehörige oder Ärzte (Hausarzt!) beim Betreuungsgericht angeregt werden.

    Nach §1906 BGB müssen gegeben sein, um die gerichtliche Anordnung einer Betreuung zu rechtfertigen: Der Betreffende muss die erreicht haben, er muss an einer psychischen, körperlichen oder seelischen Erkrankung leiden und er muss aufgrund dieser Störung, nicht in der Lage sein einzelne, mehrere oder alle persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

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      zuletzt bearbeitet: 08.06.2022
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