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      3. Schuldfähigkeit
      4. Gewahrsamstauglichkeit, Haftfähigkeit
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      6. Geschäfts- und Testierfähigkeit
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Forensische Psychopathologie

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 10 min
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Steckbrief

Die forensische Psychopathologie befasst sich mit der Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit (Schuldfähigkeit, im Strafrecht) und der Geschäfts-/Testierfähigkeit (im Zivilrecht).

Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kann es vorkommen, dass Patienten in einen Zustand geraten, indem sie Straftaten begehen, ohne das Unrecht erkennen zu können oder sich bewusst dagegen entscheiden zu können. Der Beurteilung einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit kommt daher in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung eine große Bedeutung zu.

(Rechts-)Medizinisch relevant werden auch höhergradige Alkoholisierung und/oder Beeinflussung durch andere Substanzen wie Drogen oder Medikamente.

Ebenfalls strafrechtlich von Belang sind die Gewahrsamstauglichkeit und Haftfähigkeit eines möglichen Täters sowie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung seine Verhandlungsfähigkeit.

Die Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen wird im Rahmen des großen Themas Aufklärung und Einwilligung an anderer Stelle besprochen.

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    Altersgrenzen

    Der folgende Text bezieht sich auf die rechtliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland.

    In Bezug auf (strafrechtliche) Schuldfähigkeit und (zivilrechtliche) Geschäftsfähigkeit gelten unterschiedliche Altersgrenzen:

    Altersgrenzen in Straf- und Zivilrecht
    AltersgrenzenBeurteilung

    Strafrecht

    < 14 Jahre

    Strafunmündigkeit

    14–18 Jahre

    bedingte Strafmündigkeit (Jugendstrafrecht)

    18–21 Jahre

    volle Strafmündigkeit, bei mangelnder Reife u.U. Verurteilung nach Jugendstrafrecht

    > 21 Jahre

    volle Strafmündigkeit (allgemeines Strafrecht)

    Zivilrecht

    < 7 Jahre

    Geschäfts- und Deliktunfähigkeit

    7–18 Jahre

    bedingte Geschäfts- und Deliktfähigkeit

    > 16 Jahre

    Möglichkeit zur Verfassung eines Testaments (Testierfähigkeit)

    > 18 Jahre

    volle Geschäfts- und Deliktfähigkeit

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      zuletzt bearbeitet: 08.06.2022
      Fachlicher Beirat: Dr. med. Gisela Zimmer, 02.04.2020
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