Fahrtauglichkeit und Fahrtüchtigkeit
Fahreignung (Syn. Fahrtauglichkeit)
Gemäß § 2 Abs. 4 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist derjenige zum Führen eines Fahrzeuges geeignet (fahrtauglich), der die notwendigen geistigen und körperlichen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
Fahrtüchtigkeit
Fahrtüchtigkeit bezeichnet die aktuelle Fähigkeit, sein Fahrzeug mit der erforderlichen Sicherheit und Aufmerksamkeit situationsangepasst im Straßenverkehr zu führen.
Die Fahreignung (Fahrtauglichkeit) kann durch eine Reihe körperlicher und geistiger oder charakterlicher Mängel (z.B. Erkrankungen, chronische Einnahme von Medikamenten oder Drogen) eingeschränkt oder aufgehoben sein. Beispiele für Fahruntauglichkeit:
3 Monate nach Schädel-Hirn-Trauma oder Hirn-OP
Anfallsleiden (z.B. Epilepsie) (außer ≥ 1-jährige Anfallsfreiheit)