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Fahreignung, Fahrtüchtigkeit, Einfluss von Medikamenten und Drogen

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 19 min
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Steckbrief

Die Fahrtauglichkeit, also die grundsätzliche Eignung zum Führen eine Fahrzeugs, und die aktuelle Fahrtüchtigkeit können durch eine Reihe körperlicher und geistiger oder charakterlicher Mängel eingeschränkt sein.

Neben verschiedenen Erkrankungen (z.B. Anfallsleiden, Persönlichkeitsstörungen, Augenerkrankungen) und der Einnahme von Medikamenten ist vor allem der Konsum von Alkohol häufig Ursache von Unfällen. Zur Einstufung der Delikte gelten verschiedene Promillegrenzen. Fahren unter Alkoholeinfluss bei Überschreitung der 0,5-‰-Grenze stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei verkehrsauffälligem Verhalten oder gar einem Unfall können Geldstrafen, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafen angeordnet werden.

Rechtlich relevant ist immer die Blutalkoholkonzentration (BAK). Bei der Blutentnahme ist auf entsprechend angepasste Desinfektion der Entnahmestelle in der Ellenbeuge (kein Alkohol!) zu achten, sowie auf sorgfältige Dokumentation der Personalien und der exakten Entnahmezeit. Anhand dieser kann ggf. auf die BAK zu einem früheren Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden, wobei zivilrechtlich und strafrechtlich unterschiedliche Eliminationszeiten zugrunde gelegt werden.

Der Atemalkoholtest ist nur für Alkoholmengen zugelassen, die im Bereich einer Ordnungswidrigkeit liegen. Die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) dient der Polizei als Entscheidungshilfe, ob eine Blutentnahme durchgeführt werden soll.

Auch das Fahren nach Einnahme anderer Drogen (z.B. Cannabis, Morphin, Heroin, Kokain, Amphetamin, MDE, MDMA) stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Da keine Blutspiegelgrenzwerte für das Fahren unter diesen Drogen existieren, sind zur Feststellung einer Fahruntüchtigkeit entsprechende Ausfallerscheinungen notwendig.

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Fahrtüchtig?

Die Eignung zum Führen eine Fahrzeugs kann, akut oder dauerhaft, infolge verschiedenster körperlicher oder anderer Mängel eingeschränkt sein.

(Foto: Thieme Gruppe, M. Mauch)
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    Fahrtauglichkeit und Fahrtüchtigkeit

    Definition:
    Fahreignung (Syn. Fahrtauglichkeit)

    Gemäß § 2 Abs. 4 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist derjenige zum Führen eines Fahrzeuges geeignet, der die notwendigen geistigen und körperlichen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.

    Definiton:
    Fahrtüchtigkeit

    Fahrtüchtigkeit bezeichnet die aktuelle Fähigkeit, sein Fahrzeug mit der erforderlichen Sicherheit und Aufmerksamkeit situationsangepasst im Straßenverkehr zu führen.

    Die Fahreignung (Fahrtauglichkeit) kann durch eine Reihe körperlicher und geistiger oder charakterlicher Mängel (z.B. Erkrankungen, chronische Einnahme von Medikamenten oder Drogen) eingeschränkt oder aufgehoben sein. Beispiele für Fahruntauglichkeit:

    • 3 Monate nach Schädel-Hirn-Trauma oder Hirn-OP

    • Anfallsleiden (z.B. Epilepsie) (außer ≥ 1-jährige Anfallsfreiheit)

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      zuletzt bearbeitet: 08.06.2022
      Fachlicher Beirat: Dr. med. Gisela Zimmer, 08.04.2020
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