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Berufskrankheiten: Allgemeines

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 7 min
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Steckbrief

Eine Berufskrankheit wird dann durch die gesetzliche Krankenkasse anerkannt, wenn sie in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist. Jeder Berufskrankheit wird darin eine vierstellige Nummer zugeordnet. Die Berufskrankheiten sind nach ihrer Ursache bzw. dem betroffenen Organsystem geordnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausnahmsweise auch Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, anerkannt werden.

Der Begriff arbeitsbedingte Erkrankung ist nicht rechtlich relevant und sagt nur aus, dass eine Krankheit im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit steht.

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    Allgemeines

    Definition:
    Berufskrankheit

    Unter Berufskrankheiten versteht man Krankheiten, die durch eine berufliche Tätigkeit entstehen und in der Berufskrankheitenliste (BK-Liste) aufgeführt sind. Dort sind nur solche Krankheiten aufgeführt, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen bedingt durch ihre Arbeit erheblich häufiger ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

    Berufskrankheiten fallen in Deutschland unter die Leistungen der . Die als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten werden in der benannt, welche die Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrates festlegt. Dabei gelten bestimmte Krankheiten erst dann als Berufskrankheit, wenn sie in einer bestimmten Gefährdungsumgebung (z.B. Infektionskrankheiten nur bei Arbeitnehmern im Gesundheitsdienst oder in Labors) erworben wurden. Diese Krankheiten sind in der sog. (BK-Liste) aufgeführt. Derzeit umfasst diese 77 Positionen (Stand 2017).

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      zuletzt bearbeitet: 19.10.2022
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