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Arbeitsmedizinische Vorsorge und Arbeitsschutz

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 11 min
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Steckbrief

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Die Grundlage hierfür bietet die arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV). Hier werden die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Betriebsärzte aufgeführt:

  • Beurteilung der individuellen Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit

  • individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung

  • arbeitsmedizinische Vorsorge:

    • Pflichtvorsorge

    • Angebotsvorsorge

    • Wunschvorsorge

  • Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zum Arbeitsschutz.

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    Arbeitsmedizinische Vorsorge

    Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und der Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit eine erhöhte Gesundheitsgefährdung bedeutet. Es gibt Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Diese teilen sich wiederum auf in:

    • Erstuntersuchungen: vor Aufnahme einer Tätigkeit

    • Nachuntersuchungen: während oder zur Beendigung einer Tätigkeit

    • Nachgehende Untersuchungen: nach Beendigung einer Tätigkeit, bei der nach längerer Latenzzeit Gesundheitsstörungen auftreten können.

    Pflichtvorsorge

    Die medizinische Pflichtvorsorge ist bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen. Der Arbeitgeber erhält eine arbeitsmedizinische Bescheinigung über die Untersuchung. Die ärztliche Schweigepflicht muss dennoch gewahrt bleiben. Pflichtuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung und in regelmäßigen Abständen als Nachuntersuchung veranlasst werden. Im Anhang der sind die Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist. Beispiele:

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      zuletzt bearbeitet: 08.06.2022
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