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Zielsetzung, rechtliche Grundlagen und Träger der Rehabilitation

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 8 min
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Steckbrief

Rehabilitation heißt wörtlich, eine Person in den alten Gesundheitszustand (re-) zu versetzen. Bei chronischen Erkrankungen ist dieses Ziel i.d.R. nicht zu erreichen. In diesem Fall werden Rehabilitationsleistungen unter der allgemeinen Zielsetzung erbracht, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. ihnen entgegenzutreten. Die Finanzierung erfolgt unabhängig von der Ursache und ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Zielrichtung (Finalitätsprinzip).

Bei den Rehabilitationsleistungen wird unterschieden nach

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen und

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft.

Gesetzliche Grundlage für die medizinische Rehabilitation sind vor allem SGB V–VII und IX. Seit 1.1.2017 stärkt das Bundesteilhabegesetz die Rechte von Menschen mit Behinderung.

Die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme ist freiwillig. Der Anspruch auf Rehabilitationsleistungen ist jedoch verbunden mit der Pflicht einer Mitwirkung nach möglichen Kräften und in zumutbarem Umfang.

Der größte Träger von Rehabilitationsleistungen ist die gesetzliche Rentenversicherung, gefolgt von der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Rehabilitation

Rehabilitation ist eine der tragenden Säulen der Gesundheitsversorgung.

(Quelle: Physikalische Medizin 2013; 23(01): 9 – 15 )
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    Allgemeine Ziele der Rehabilitation

    Rehabilitation heißt wörtlich, eine Person in den alten Gesundheitszustand (re-) zu versetzen (habilitare). Bei chronischen Erkrankungen ist dieses Ziel i.d.R. nicht zu erreichen. In dem Fall soll der Rehabilitand lernen, mit seinen (bleibenden) Funktionseinschränkungen zu leben. Hierbei steht die funktionale Gesundheit im Vordergrund. Rehabilitationsleistungen werden unter der Zielsetzung erbracht, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden bzw. ihnen entgegenzutreten. Der Rehabilitand soll aber auch lernen, mit seinen (bleibenden) Funktionseinschränkungen zu leben. Rehabilitationsmaßnahmen kommen bei chronischen Krankheiten oder bleibenden Schäden zum Einsatz.

    Die WHO hat bereits 1980 Rehabilitation und Behinderung definiert:

    Behinderung

    Laut Sozialgesetzbuch ist eine Behinderung wie folgt definiert:

    „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ (SGB IX §2 Abs.1)

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      zuletzt bearbeitet: 27.01.2023
      Fachlicher Beirat: Dr. med. Thomas Ledig, 05.08.2018
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