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Ethische Probleme am Lebensende: Sterbehilfe

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 9 min
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Steckbrief

Der Oberbegriff „Sterbehilfe“ umfasst

  • das Sterbenlassen durch Behandlungsverzicht (nach alter Terminologie: passive Sterbehilfe),

  • die indirekte Sterbehilfe (z.B. Schmerzstillung mit dem Nebeneffekt der Lebensverkürzung) sowie

  • Töten auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) und

  • Suizidhilfe.

Genaue Definitionen und die rechtlichen Aspekte werden in der Rechtsmedizin besprochen.

In der ethischen Debatte um Sterbehilfe stehen sich zwei Positionen gegenüber: Jene, die ausdrücklich nur die psychosozialen Umstände des Sterbens verbessern möchten (bessere Sterbebegleitung, verbesserte Schmerztherapie und größere menschliche Zuwendung) und jene, die ein moralisches und juristisches Recht auf weitergehende – bis hin zur aktiven – Sterbehilfe anmahnen.

Gegen die Zulässigkeit ärztlicher Suizidhilfe für todkranke Patienten sprechen nach Ansicht von Kritikern die Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens, die moralische Integrität des Arztstandes und die Manipulierbarkeit des Patientenwillens; dafür sprechen, aus der entgegengesetzten Perspektive, Humanität und Respekt vor der Selbstbestimmung des Patienten.

Ein urteilsfähiger Patient hat jederzeit das Recht, neue therapeutische Eingriffe zu untersagen oder bereits laufende abbrechen zu lassen. Bei nicht entscheidungsfähigen Patienten ist eine ggf. vorhandene, im Zustand der Einwilligungskraft schriftlich verfasste und konkret formulierte Patientenverfügung bindend.

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    Grundlagen

    Gegenwärtig sterben Patienten immer seltener zu Hause, immer häufiger in Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Vereinsamung und in Fragen des eigenen Sterbens sind die beiden Hauptanschuldigungen der vielen Kritiker im Kampf um die neuerliche . In ihrer Antwort auf die Problematik teilen sie sich – oft hochgradig emotional – in zwei Lager: Die einen möchten ausdrücklich nur die psychosozialen Umstände des Sterbens zum Besseren verändert sehen; die Gegenseite mahnt ein moralisches und juristisches Recht auf weitergehende – bis hin zur aktiven – Sterbehilfe an. Die höchst wichtigen Forderungen nach besserer Sterbebegleitung, verbesserter Schmerztherapie und größerer menschlicher Zuwendung stehen dabei aber in keiner notwendigen Opposition zu jenen Überlegungen, welche als Ultima Ratio einen weitgehenden Therapieverzicht, aktive Sterbehilfe oder ärztliche Beihilfe zum Suizid als zulässig ansehen.

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      zuletzt bearbeitet: 08.06.2022
      Fachlicher Beirat: Prof. Dr. med. Bettina Schöne-Seifert, 28.03.2018
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