Grundprinzip der G-DRG-Fallgruppen
Seit 2004 werden Krankenhausleistungen in Deutschland überwiegend (Ausnahmen: psychiatrische Kliniken, Kliniken der Rehabilitationsmedizin und Anschlussbehandlung, ambulante Versorgung) nach dem DRG-System abgerechnet. Das G-DRG-System wird regelmäßig optimiert, und die Zahl der ursprünglich 661 Fallgruppen hat sich inzwischen (2017) fast verdoppelt (1200 Fallgruppen). Mit der Weiterentwicklung beauftragt ist das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Siegburg (InEK).
Jede G-DRG-Fallgruppe entspricht einem einheitlichen Preis für die Vergütung der Krankenhausleistung. Die Fälle einer Gruppe sollen einen vergleichbaren Ressourcenverbrauch aufweisen, definiert als aufwandshomogene Fallgruppe. Außerdem sollen sie medizinisch vergleichbar sein, definiert als klinische (und teilweise therapeutische) Homogenität.
„Fall“ steht abgekürzt für "administrativer Behandlungsfall eines Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung". Die Verschlüsselung (Kodierung) der vorhandenen Diagnosen und Prozeduren etc. pro Patient entscheidet über dessen Zuordnung zur Fallgruppe (s.u.). Für Fälle, in denen die erbrachte Leistung nicht adäquat durch die DRG abgebildet ist und die oftmals hohe Kosten mit sich bringen, können Krankenhäuser abrechnen. Diese fallen z.B. bei teuren Arzneimitteln oder der Durchführung einer Dialyse als Nebenleistung an. Weiterhin können einzelne Krankenhäuser gemeinsam mit den Krankenversicherungen Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vereinbaren.