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      1. Steckbrief
      2. Datenschutz betrifft jeden Arzt!
      3. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
      4. Rechtliche Vorgaben des Datenschutzes
      5. Gefahren und Schutzmaßnahmen
      6. Datenschutz und Risikoabschätzung
      7. Datenschutz in klinischen Studien
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Datenschutz in der Medizin

  •  IMPP-Relevanz
  • Lesezeit: 18 min
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Steckbrief

Nicht erst seit der 2018 in Kraft getretenen neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) haben Ärzte tagtäglich mit Datenschutz und damit einhergehenden Problemen zu tun. Das unveräußerliche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist zu garantieren, und das nicht nur für die Patienten, sondern auch für alle Mitarbeitende in Gesundheitsberufen.

Alle Ebenen der Informationsverarbeitung von der Datenerhebung über die Datenverarbeitung und Datenspeicherung bis hin zur Datenübermittlung sind davon berührt. Datenschutz ist nicht primär fokussiert auf digitale Medien, Papierdokumente sind genauso schützenswert.

Bedrohungskategorien sind der unrechtmäßige Datenzugriff bzw. die unbefugte Kenntnisnahme, die unerwünschte, unzulässige Datenveränderung sowie der Datenverlust. Daher sollte vor einer risikoreichen Datenerhebung eine Risikoabschätzung in Hinblick auf Schadenshöhe und mutmaßlicher Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgen.

In klinischen Studien werden i.d.R. Daten zur Diagnose und Behandlung von Patienten erhoben und verarbeitet. Hierbei sind besonders genetische Daten aufgrund der Identifizierbarkeit datenschutzrechtlich kritisch und dürfen nur mit expliziter Einwilligung gespeichert werden.

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Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Ärzte haben täglich mit Datenschutz zu tun, um das nicht nur für die Patienten, sondern auch für alle Mitarbeitende in Gesundheitsberufen geltende Grundrecht zu garantieren - und das nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO.

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    Datenschutz betrifft jeden Arzt!

    Jeder Arzt kommt mit Datenschutzfragen in Berührung, z.B.:

    • Darf ich den Angehörigen des Patienten die Wahrheit über seinen Gesundheitszustand verraten?

    • Muss ich den Patienten erst fragen, bevor ich seine Daten z.B. zur Einholung eines Konsils an andere Ärzte weitergebe?

    • Muss ich dem Patienten über seine in meiner Klinik/Praxis gespeicherte Daten Auskunft erteilen?

    • Darf ich Daten aus der klinischen Verlaufsdokumentation für klinische Studien ausleiten? Darf ich diese Daten an kooperierende Standorte weitergeben?

    • Wie ist es mit eigenen Daten, über die von mir durchgeführten OPs und deren Erfolge/Misserfolge?

    Merke:

    Im Datenschutz geht es um , das sind gemäß der EU-DSGVO Artikel 4 „alle Informationen, die sich auf eine oder [...] beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann.“

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      zuletzt bearbeitet: 08.06.2022
      Fachlicher Beirat: Dr. med. Heinrich Lautenbacher, 25.09.2022
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